Förderrichtlinien
Die Leonhard-Nieratzky-Stiftung besteht aus dem Nachlass von Leonhard Nieratzky und steht gemäß der Satzung HIV-positiven und an Aids erkrankten Menschen zur Verfügung. Dabei spielen Kriterien der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität keine Rolle.
Grundlage der Unterstützung ist das Stiftungskapital, aus dem jährlich Zinserträge erwirtschaftet werden. Diese alljährlich erwirtschafteten Erträge stehen bedürftigen Betroffenen in Form einer begrenzten finanziellen Unterstützung zur Verfügung.
Die Antragstellung kann nur indirekt über Aidshilfen, diakonische oder caritative Einrichtungen und weiteren Institutionen erfolgen, deren Tätigkeiten sich Menschen zuwenden oder diese betreuen, die dem oben genannten Personenkreis angehören. Die unter dem Stichwort „Antragstellung“ aufgeführten Voraussetzungen sind zu erfüllen. Anträge, die direkt von Betroffenen eingereicht werden, können nicht bearbeitet werden.
Die bewilligte Unterstützung ist gemäß der Antragstellung zweckgebunden und soll die Alltagsgestaltung ermöglichen oder erleichtern. Die Mitglieder des Kuratoriums prüfen die Antragstellung und genehmigen den zur Auszahlung vorgesehenen finanziellen Betrag. Aufgrund der jährlich nur beschränkt zur Verfügung stehenden Mittel kann die Auszahlung sich auch auf einen Zuschuss beschränken. Das Kuratorium behält sich vor, Anträge nach entsprechender Prüfung auch abzulehnen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
Die Unterstützung kann grundsätzlich nur nachrangig zu staatlichen Leistungen bewilligt werden. Zunächst müssen vor Antragstellung bei den gesetzlichen Kostenträgern (z.B. Jobcenter, Sozialamt, Krankenkasse) mögliche Förderungen ausgeschöpft sein. Wir unterstützen Anträge bis 400 €.
Die Stiftung finanziert keinen Urlaub, sowie keine Rechnungen, die im Nachhinein eingereicht und bewilligt werden sollen.
Das Kuratorium erwartet einen vollständig ausgefüllten Antrag auf dem dazu gehörigen Formular mit einem Schreiben der antragstellenden Institution, in dem der Bedarf ausführlich begründet wird.
Ein Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Zuwendung ist fristgerecht einzureichen. Bei nicht sachgerechter Verwendung oder einer nur teilweisen Verwendung der Zuwendung ist der entsprechende Betrag auf das Konto der Stiftung zurück zu überweisen.