Stiftungssatzung (Verfassung)
Verfassung
der
L E O N H A R D - N I E R A T Z K Y - S T I F T U N G
– Aids-Hilfe –
§ 1
NAME, RECHTSFORM, SITZ DER STIFTUNG
1. Die Stiftung führt den Namen
«LEONHARD-NIERATZKY-STIFTUNG – Aids-Hilfe –»
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Lampertheim.
§ 2
STIFTUNGSZWECK
Aufgabe der Stiftung ist
die Unterstützung HIV-Test-positiver und AIDS-kranker Personen bei der Linderung persönlicher Härtefälle, wenn die betroffenen Menschen zur Bewältigung eines körperlichen, seelischen, geistigen oder sozialen Problems auf die mildtätige Hilfe anderer angewiesen sind
die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Immunschwäche AIDS
die Schulung von ehrenamtlichen Hospizgruppen, die in diesem Bereich arbeiten
die Unterstützung von stationären/ambulanten Einrichtungen, die HIV- und AIDS-Betroffene pflegen und betreuen.
§ 3
GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Die Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO. Sie verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke in selbstloser Absicht, ausschließlich und unmittelbar.
2. Eigenwirtschaftliche Zwecke sollen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 4
STIFTUNGVERMÖGEN
1. Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst DM 600.000,--. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist es ungeschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten.
2. Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
3. Das Stiftungsvermögen kann bis zur Höhe von 20 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist und der Stiftungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Dies ist jedoch nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Durch eine solche Maßnahme muß der Fortbestand der Stiftung jedoch für angemessene Zeit gewährleistet erscheinen. In den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag jedoch wieder dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
§ 5
MITTELVERWENDUNG
1. Die Stiftung erfüllt ihren verfassungsmäßigen Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen von Dritten.
2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
RECHTSSTELLUNG DER BEGÜNSTIGTEN
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Verfassung ein
Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftungen nicht zu.
§ 7
STIFTUNGSORGAN
1. Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten.
3. Das Kuratorium ist berechtigt, eine dem Umfang des Tagesgeschäftes entsprechende hauptamtliche Geschäftsführung und gegebenenfalls Hilfskräfte zu bestellen bzw. anzustellen. Der Geschäftsführer soll nicht Mitglied des Kuratoriums sein.
§ 8
MITGLIEDERZAHL, AMTSZEIT UND ORGANE DES KURATORIUMS
1. Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern: Frau Isabelle Moeller-Dutoit als Vorsitzende auf Lebenszeit und zwei von ihr benannte Kuratoriumsmitglieder.
2. Die Vorsitzende bestimmt ihren Nachfolger im Amt der(s) Vorsitzenden. Bei Ausscheiden oder vorzeitigem Ausscheiden der weiteren Kuratoriumsmitglieder erfolgt eine Zuwahl durch das Kuratorium.
3. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf 5 Jahre bestellt. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 9
RECHTE UND PFLICHTEN DES KURATORIUMS
1. Das Kuratoriums vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich;es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seine(n) Vorsitzende(n) zusammen mit einem weiteren Kuratoriumsmitglied.
2. Das Kuratorium verwaltet die Stiftung und führt den Willen des Stifters aus. Dazu gehören insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Beschlußfassung über die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
c) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung,
d) gegebenenfalls die Bestellung einer hauptamtlichen Geschäftsführung, einschließlich Erlaß einer diesbezüglichen Geschäftsordnung,
e) gegebenenfalls die Anstellung weiterer Hilfskräfte.
§ 10
BESCHLUßFASSUNG
1. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich der(s) Vorsitzenden anwesend ist. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der(s) Vorsitzenden.
2. Zweckändernde Beschlüsse und der Beschluß über eine Zusammenlegung oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit.
3. Zu Sitzungen des Kuratoriums wird mit einer Frist von drei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
4. Beschlüsse über die Art der Zweckverfolgung können auf Verlangen der(s) jeweiligen Vorsitzenden auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden. Zu ihrer Gültigkeit ist die Teilnahme aller Kuratoriumsmitglieder am Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von 5 Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung. Die/Der Vorsitzende fertigt ein Abstimmungsprotokoll an, das allen Mitgliedern unverzüglich zuzusenden ist.
§ 11
GESCHÄFTSFÜHRUNG
1. Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind von der(m) Vorsitzenden, im Falle ihrer(seiner) Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Das Kuratorium ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Das Kuratorium erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Kuratoriums ist, zu überprüfen.
§ 12
VERFASSUNGSÄNDERUNGEN, AUFHEBUNG
1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2) unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann das Kuratorium einstimmig der Stiftung einen neuen Zweck geben.
2. Für den Beschluß über eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder über die Aufhebung der Stiftung gilt das Gleiche.
3. Sonstige Verfassungsänderungen werden vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit beschlossen.
4. Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die «DEUTSCHE AIDS-STIFTUNG» (Stiftung des bürgerlichen Rechts, Markt 26, 53111 Bonn), die es unmittelbar und ausschliesslich für Zwecke gemäß §2 oder diesen so nahe wie möglich kommenden Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
AUFSICHT
1. Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident in Darmstadt, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Innenminister des Landes Hessen.
2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist unaufgefordert ein Jahresabschluß vorzulegen.
3. Verfassungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.
4. Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Verfassungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen (§2) ist eine Einwilligung dieser Behörde nötig.